- Zutritt nur unter Berücksichtigung der 3G Regelung
- Maskenpflicht: Die Maske (FFP2 oder OP-Maske) wird auf allen Laufwegen, sowie in den Umkleiden getragen. Am Gerät bzw. bei Übungsausführung darf die Maske abgenommen werden. Die Maskenpflicht gilt für alle gleichermaßen (ausgenommen durch Ärztliche Befreiung).
- Mindestabstand und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
- Warteschlangen sind zu vermeiden.
- Öffnungszeiten von Mo bis Fr 07:30-20:00 Uhr. Sa 11:00-13:00 Uhr
- Ein Handtuch für die Sitz- und Liegeflächen ist wie immer mitzubringen.
- Die Anmeldung für die Fitnesskurse erfolgt über die App: https://app.rueckenzentrum-stendal.de/einloggen
§ 2
Geimpfte, genesene und getestete Personen
(1) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person 1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.
Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.
3. Änderung
https://www.landkreis-stendal.de/de/anordnungen-verfuegungen.html